Die Herabsetzung erfolgt prozessual nur
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auf Antragdes Konventionalstrafen-Schuldners
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ein sinngemässes Herabsetzungsbegehren durch Beanstandung der Höhe der Konventionalstrafe kann genügen (vgl. BGE 109 II 121 f.; SJZ 2005 S. 460)
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Der Richter darf nicht ohne Herabsetzungs-Begehren tätig werden und die Parteiautonomie eingreifen (vgl. aber die nachfolgende Ausnahme)
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- von Amtes wegen durch den Richter, wenn eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit im Sinne von OR 20 vorliegt (vgl. SJZ 2005 S. 460)