LAWINFO

Konventionalstrafe

QR Code

Verfall der Konventionalstrafe

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Konventionalstrafe (auch Strafforderung) sind:

Beweislast

  • Den Schuldner trifft die Beweisobliegenheit, dass ihn bei der Leistungsstörung kein Verschulden treffe

Hauptverpflichtung

Positiv

  • Bestand einer (gültigen) Hauptverpflichtung mit zu sichernder Nicht- oder Schlechterfüllung

Negativ

  • Keine untauglichen Hauptverpflichtungen
    • Keine widerrechtlichen oder unsittlichen Verpflichtungen
    • Keine Spiel- und Wett-Schulden
    • Keine Umgehung des jederzeitigen auftrags-rechtlichen Widerrufsrechts (OR 404 Abs. 1)
  • Keine Ungültigkeit, kein Untergang, keine Unmöglichkeit
    • Keine ursprüngliche Ungültigkeit der Hauptforderung
    • Keine nachträglicher Untergang der Hauptforderung
    • Keine nachträgliche Unmöglichkeit der Hauptforderung

Weiterführende Informationen

  • Rechtsgrund
  • Zulässigkeit / Ausnahmen-Ausnahmen
  • Keine Ungültigkeit, kein Untergang, keine Unmöglichkeit

Konventionalstrafen-Abrede

Ohne Konventionalstrafen-Abrede keine Geltendmachung einer Konventionalstrafe!

Voraussetzungen sind also:

  • Bestand der Konventionalstrafen-Abrede
    • Konventionalstrafen-Klausel im Hauptvertrag
    • Separater Konventionalstrafen-Vertrag
  • Beachtung eines allf. Formerfordernisses für die Hauptverpflichtung

Weiterführende Informationen

  • Form

Straffall

Welche Verletzung der Hauptverpflichtung die Entstehung der Konventionalstrafen-Forderung herbeiführt, richtet sich nach dem Inhalt der Konventionalstrafen-Abrede.

Die Entstehung der Konventionalstrafe-Forderung setzt voraus, dass

  • sich die beim Abschluss Konventionalstrafen-Abrede noch ungewisse Pflichtverletzung verwirklicht hat, d.h. der Straffall eingetreten ist
  • die Hauptverpflichtung fällig ist

Verzug

Damit die Konventionalstrafe gefordert werden kann, wird für die Nichteinhaltung eines Erfüllungszeitpunkts oder Erfüllungsorts gemäss OR 160 Abs. 2 der Verzug des Schuldners der Hauptverpflichtung vorausgesetzt.

Ob die blosse Fälligkeit der Hauptverpflichtung genügt, ist in der Lehre umstritten.

OR 160 Abs. 2

Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

Verschulden

Das für eine Geltendmachung der Konventionalstrafe Voraussetzung bildende Element des Verschuldens setzt voraus:

  • vom Schuldner verschuldete Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptverpflichtung
  • kein Gläubigerverzug des Konventionalstrafen-Begünstigten

OR 163 Abs. 2

Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.

Schaden

Die Entstehung der Konventionalstrafe

  • setzt grundsätzlich von Gesetzes wegen keinen Schaden voraus
  • kann aber durch Parteiabrede vom Eintritt eines Schadens abhängig gemacht werden

Die volle Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn der eingetretene Schaden kleiner ist.

OR 161 Abs. 1

Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.