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Konventionalstrafe

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Sicherung von Arbeitnehmerpflichten

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im Zusammenhang mit der Sicherung von Arbeitnehmerpflichten sind von Bedeutung für die

  • Sicherung der Arbeits- und Treuepflicht
  • Sicherung des Konkurrenzverbotes

Sicherung der Arbeits- und Treuepflicht

  • Arbeitnehmerhaftung
    • Haftung des Arbeitnehmers nur für den dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden (OR 321e)
    • Regelung ist relativ zwingend (keine Verschärfung, nur Milderung)
    • Strafabreden mit Ausgleichscharakter sind unzulässig (OR 321e Abs. 2)
  • Arbeitnehmerpflichten
    • Sicherung von Arbeitnehmerpflichten mit Strafversprechen zulässig
    • Voraussetzung: Regelung in der Betriebsordnung
    • Betriebsordnung schliesst in ihrem Bereich aber eine Konventionalstrafe aus

Literatur

  • Konventionalstrafe und Disziplinarmassnahme
    • REHBINDER/STÖCKLI, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2010, N. 44 zu Art. 321d OR
    • REHBINDER MANFRED, Ordnungsstrafen im schweizerischen Arbeitsrecht [im Folgenden: Ordnungsstrafen], in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, 1984, S. 261
    • MÜLLER ROLAND, Betriebliches Disziplinarwesen, 1983, S. 55 ff., 89 und 95 ff.
    • WYLER/HEINZER, Droit du travail, 3. Aufl. 2014, S. 130
    • VISCHER FRANK, in: Arbeitsgesetz, Geiser/von Kaenel/Wyler [Hrsg.], 2005, N. 32 zu Art. 38 ArG
    • MÜLLER ROLAND A., in: ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 38 ArG
  • Konventionalstrafe und Sicherungsfunktion
    • BENTELE ROLAND, Die Konventionalstrafe nach Art. 160-163 OR, 1994, S. 9 ff.
    • SANTORO DIMITRI, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, 2001, S. 23 ff.
    • EHRAT/WIDMER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 160 OR
    • MOOSER MICHEL, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 2. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 160 OR
  • Keine Schlechterstellung nach OR 362 Abs. 1 / keine Haftungsverschärfung
    • STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 321a OR + N 15 zu Art. 321e OR
    • STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 41 zu Art. 321e OR
    • BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 321e OR
    • SANTORO DIMITRI, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, 2001, S. 46
    • DUNAND, in: Commentaire du contrat de travail, Dunand/Mahon [Hrsg.], 2013, N. 18-21 zu Art. 321e OR
    • AUBERT GABRIEL, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 2. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 321e OR

Sicherung des Konkurrenzverbotes

  • Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses
    • =   Treuepflicht des Arbeitnehmers
    • siehe oben + www.kundenabwerbung.ch
  • Nachvertragliches Konkurrenzverbot
    • Gesetzliche Vermutung einer Wandelpön
      • Grundlage: OR 340 Abs. 2
      • Anwendung bei widerlegbarer Vermutung
      • Wandelpön = Recht des Arbeitnehmers, sich durch Leistung der Vertragsstrafe vom Konkurrenzverbot zu befreien
    • Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe
      • Vereinbarungsfähigkeit ausdrücklich vorgesehen: vgl. OR 340, 340a, 340b und 340c
      • Form: schriftlich (vgl. OR 340 Abs. 1)
      • Konventionalstrafen-Abrede kann vorsehen:
        • Keine besondere Ausgestaltung der Konventionalstrafe (= Wandelpön; Grundlage: OR 340 Abs. 2; siehe auch oben)
        • kumulative Konventionalstrafe(Grundlage: OR 340b Abs. 2 [Wahl Konventionalstrafe + Recht auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes])
          • Konventionalstrafe kann nur einmal geltend gemacht werden
          • Schadenersatz-Geltendmachung
            • für alle gegenwärtigen und künftigen Konkurrenzverbots-Übertretungen
        • Alternative Konventionalstrafeebenfalls zulässig (Grundlage: OR 340b Abs. 1 [Wahl Konventionalstrafe oder gesetzliche Schadenersatzforderung])
          • Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Konventionalstrafe
            • Möglichkeit den die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden gemäss OR 161 Abs. 2 geltend zu machen
            • Bindung auch im Wiederholungsfall
            • Arbeitgeber kann einzig den die verfallene Strafforderung übersteigenden Schaden geltend machen
          • Ausübung des Wahlrechts zugunsten der gesetzlichen Schadenersatzforderung
            • Verzicht des Arbeitgebers auf die Konventionalstrafe
            • Nichterfüllung der Schadenersatzforderung durch den Arbeitnehmer
              • Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf die Konventionalstrafe zurückzukommen
            • Wiederholungsfall
              • Erneutes Wahlrecht bei nachfolgender Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers
              • Konventionalstrafe sichert bis zum Ende
                • Anrechnung bereits erbrachter Schadenersatzleistung auf die Konventionalstrafe
        • Exklusive Konventionalstrafeebenfalls zulässig (Arbeitgeber kann bei Konkurrenzverbots-Übertretung nur Konventionalstrafe verlangen, ähnlich der Wandelpön [siehe oben])
          • Konventionalstrafe kann nur einmal geltend gemacht werden
          • Beseitigungsanspruch für Konkurrenzverbots-Übertretung bleibt erhalten
Art. 340b OR

3. Folgen der Übertretung

1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.

2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.

3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

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