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Konventionalstrafe

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Exkurs: Reugeld

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Das Reugeld beinhaltet eine Parteivereinbarung, nach der der Rücktritt von einem Vertrag für den Erwerber unter Zurücklassung der Anzahlung und für den Veräusserer gegen Erstattung des doppelten Betrages ermöglicht wird.

Synonym:

  • Reuegeld

Abgrenzung von Reugeld und Wandelpön

Wandelpön = Pönalleistung wird im Gegensatz zum Reugeld nicht mit der Anzahlung, sondern nur und erst bei Ausübung des Rücktrittsrechts geleistet.

Meccano des Reugelds

  • Gestaltungsrecht für Rücktrittsbefugnis
    • mittels einseitiger rechtsgeschäftlicher Erklärung
    • den Vertrag (willkürlich) nicht abwickeln zu wollen
  • Ausübung des Rücktrittsrechts
    • Gestaltungerklärung
      • Käufer
        • Verfallenlassen der Anzahlung als Reugeld
      • Verkäufer
        • Rückzahlung der Anzahlung und Zahlung des Reugelds
  • Nichtausübung des Rücktrittsrechts
    • Keine Abgabe der Gestaltungserklärung
      • Käufer
        • Anzahlung bleibt Anzahlung und wird als Tilgung auf den Kaufpreis angerechnet
      • Verkäufer
        • Keine Rückzahlung der Anzahlung und keine Zahlung von Reugeld
  • Unverbindlichkeit des Rechtsgeschäfts
    • Gründe: Dissens, Anfechtung wegen Willensmängeln, Unmöglichkeit usw.
    • Rückerstattung der Anzahlung, welche als Reugeld bestimmt gewesen wäre, nach den Regeln für vertragliche Vorleistungen

Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung

Die bei Vertragsabschluss erbrachte Leistung kann als Vertragserfüllungs-Sicherung dienen. Die Inanspruchnahme ist folgenden Regeln unterworfen:

  • Nicht- oder Schlechterfüllung mit Schadenersatzpflicht des Gebers
    • Inanspruchnahme-Möglichkeit der Sicherheit, wenn sich der Geber nicht exkulpieren kann
  • Nachträgliche Unmöglichkeit
    • Kein Garantiefunktion nach dem Willen der Parteien
      • Kein Verfall der Sicherheitsleistung
    • Garantiefunktion nach dem Willen der Parteien
      • Verfall der Sicherheitsleistung
Art. 158 OR

A. Haft- und Reugeld

1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.

2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.

3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.

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